ACTA analysiert

Wenn man sich über etwas beschwert, sollte man auch wissen um was es genau geht, darum habe ich mir den genauen Wortlaut von ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) mal näher angesehen. Eine Lektüre die ich allerdings nicht unbedingt weiter empfehlen kann da, viele Abschnitte mehrmals gelesen werden müssen, um verstanden zu werden. Beispiele dafür folgen dann noch.

ACTA in Kurzform
ACTA ist ein Handelsabkommen das die Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen und Produktpiraterie zum Ziel hat. Ursprünglich nur für physikalische Produkte gedacht wurden bereits in den ersten Verhandlungsrunden auch digitale Inhalte inkludiert. Vorrangiges Anliegen ist dabei Einfuhr-, Zoll- und Kontrollmechanismen in den teilnehmenden Ländern (im Text liebevoll immer „Vertragspartei“ genannt) zu vereinheitlichen.

Kritik
Das bringt uns auch gleich zu den Kritikpunkten an daran, ACTA verlangt nämlich von den „Vertragsparteien“ Anpassungen von Gesetzen, die Verhandler waren allerdings in keinster Weise demokratisch legitimiert und die Verhandlungen selbst fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Des weiteren wird damit unter anderem verhindert dass Generika im Wirkungsraum hergestellt oder gehandelt werden, selbst wenn der Zielmarkt nicht in einem der unterzeichnendem Länder liegt. Oder anders ausgedrückt: es soll verhindert werden dass günstige Medikamente nach Afrika oder Asien gelangen. Mehr Details dazu gibt’s hier.

Analyse
Was steht denn nun eigentlich wirklich in diesem Abkommen mit dem klangvollen offiziellen Titel „Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, Australien, Kanada, Japan, der Republik Korea, den Vereinigten Mexikanischen Staaten, dem Königreich Marokko, Neuseeland, der Republik Singapur, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika„?

Bildlich dargestellt das:

Aber alles der Reihe nach. In der Einleitung werden die Ziele formuliert, in einem Satz, der über eineinhalb Seiten geht (zumindest in der deutschen Fassung)!

Da stehen dann so Sachen wie

[…]IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht ihrerseits zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden,[…]

…wobei scheinbar vergessen wird dass es bereits jetzt eher ein Krampf ist, sich gewisse Serien, Filme oder Musik auf legalem Weg zu besorgen.

Und ebenfalls aus der Einleitung stammt

IN DEM WUNSCH, das Problem der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich im digitalen Umfeld erfolgender Rechtsverletzungen, insbesondere im Hinblick auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte so zu lösen, dass die Rechte und Interessen der jeweiligen Rechteinhaber, Dienstleister und Nutzer miteinander ins Gleichgewicht gebracht werden,

Das klingt ja erstmal nicht sonderlich verwerflich, doch ist in diesem Absatz und NUR in diesem auch die Rede von den Rechten und Interessen der Nutzer, die werden dann aber auf den folgenden 50 Seiten nicht mehr erwähnt!

Im ersten Kapitel geht es dann um „Einleitende Bestimmungen und allgemeine Begriffsbestimmungen“, dort findet sich im 1. Abschnitt Artikel 2 Punkt 1 diese „Bestimmung“

Eine Vertragspartei darf in ihrem Recht eine umfassendere Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums festschreiben, als es dieses Übereinkommen vorschreibt, sofern die betreffenden Maßnahmen diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen.

Es werden also nur Mindeststandards gesetzt, Rücksicht auf bestehendes Recht oder möglichen Übereifer wird hier nicht genommen.

Der 2. Abschnitt beschäftigt sich explizit mit den allgemeinen Begriffsbestimmungen, die werde ich hier mal in Gänze anführen und auf die markierten Stellen danach eingehen:

Allgemeine Begriffsbestimmungen:
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten, sofern nichts anderes festgelegt ist, folgende Begriffsbestimmungen:
a) ACTA ist das Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (Anti-Counterfeiting Trade Agreement),
b) Ausschuss ist der nach Kapitel V (Institutionelle Regelungen) eingesetzte ACTA-Ausschuss,
c) zuständige Behörden umfassen die nach dem Recht einer Vertragspartei zuständigen Justiz-, Verwaltungs- oder Rechtsdurchsetzungsbehörden,
d) nachgeahmte Markenwaren sind Waren einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt eine Marke angebracht ist, die mit einer für solche Waren rechtsgültig eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden lässt und die dadurch nach Maßgabe des Rechts des Landes, in dem die in Kapitel II (Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) aufgeführten Verfahren angewandt werden, die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke
e) Land hat dieselbe Bedeutung wie in den Erläuternden Bemerkungen zum WTO-Übereinkommen,
f) Zolltransit ist das Zollverfahren, in das Waren übergeführt werden, die unter zollamtlicher Überwachung von einer Zollstelle zur anderen befördert werden,
g) Tage sind Kalendertage,
h) geistiges Eigentum bezieht sich auf alle Kategorien von geistigem Eigentum, die Gegenstand von Teil II Abschnitte 1 bis 7 des TRIPS-Übereinkommens sind,
i) Transitwaren sind Waren im Zolltransit oder Umladungswaren,
j) Person ist eine juristische oder eine natürliche Person,
k) unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren sind Waren, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers oder der vom Rechteinhaber im Land der Herstellung ordnungsgemäß ermächtigten Person vervielfältigt wurden und die unmittelbar oder mittelbar von einem Gegenstand angefertigt wurden, dessen Vervielfältigung ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht nach Maßgabe des Rechts des Landes verletzt hätte, in dem die in Kapitel II (Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) aufgeführten Verfahren angewandt werden,
l) Rechteinhaber schließt auch Vereinigungen oder Verbände ein, die gesetzlich befugt sind, Rechte des geistigen Eigentums geltend zu machen,
m) Gebiet umfasst für die Zwecke des Kapitels II (Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) Abschnitt 3 (Grenzmaßnahmen) das Zollgebiet und alle Freizonen einer Vertragspartei,
n) Umladung ist das Zollverfahren, in das Waren übergeführt werden, die auf dem Gebiet einer einzigen Zollstelle, die gleichzeitig Einfuhr- und Ausfuhrzollstelle ist, unter zollamtlicher Überwachung von dem für die Einfuhr verwendeten Beförderungsmittel auf das für die Ausfuhr verwendete Beförderungsmittel verladen werden,
o) TRIPS-Übereinkommen ist das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens,
p) WTO ist die Welthandelsorganisation und
q) WTO-Übereinkommen ist das am 15. April 1994 in Marrakesch geschlossene Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

Hier seht man gleich mehrere Punkte die im besten Fall als fragwürdig zu betrachten sind. Bei b), e) und h) wird auf später folgende oder in gänzlich anderen Schriftstücken angeführte Textpassagen verwiesen, ohne deren Kenntnis das Verständnis mitunter sehr leidet. Und obwohl der Text in digitaler Form vorliegt sind darin keine Links zu den erwähnten Texten, wie dem in b) erwähnten Kapitel V welches dann 35 Seiten später folgt. Und um es der Vollständigkeit wegen auch zu erwähnen: es gibt kein Inhaltsverzeichnis…

Punkt d) soll klären was denn nun genau eine „nachgeahmte Markenware“ ist, wenn man bedenkt dass Apple einen Verkaufsstopp für Samsung Tablets wegen einer ähnlicher Form erwirken konnte ist klar wieso die Formulierung „ die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden lässt der Rechtssicherheit eher abträglich ist.
Wem bekannt ist wie z.B. GEMA und GVU teilweise vorgehen dem sollte das Problem von l) eigentlich klar sein.

Im 2. Kapitel wird dann der „Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“ definiert, dort heißt es dann gleich am Anfang

Die Bestimmungen dieses Kapitel sind nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei verpflichtet ist, ihre Beamten für Handlungen haftbar zu machen, die diese in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten vorgenommen haben.

Zugegeben, ich bin kein Jurist, aber ich lese da raus dass wenn ein Beamter dienstliche Scheiße baut (im Sinne dass er z.B. unnötige Schritte einleitet/durchführt) er auf jeden Fall straffrei davon kommt, was vor allem dann problematisch ist, wenn es Maßnahmen wie die Vorratsdatenspeicherung oder Three-Strikes gibt.

Ebenfalls im Kapitel 2 findet sich dieser Absatz:

Zumindest im Hinblick auf unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren und nachgeahmte Markenwaren sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren auf Antrag des Rechteinhabers anordnen dürfen, dass die betreffenden rechtsverletzenden Waren ohne jedwede Entschädigung vernichtet werden, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.“

Wobei im restlichen Text nicht näher darauf eingegangen wird was unter außergewöhnlichen Umständen zu verstehen ist oder wer definiert was ein außergewöhnlicher Umstand ist.

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte befugt sind, dem Antragsteller bei einstweiligen Maßnahmen aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, damit sie sich mit hinreichender Sicherheit davon überzeugen können, dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht, und dass sie anordnen dürfen, dass der Antragsteller eine Kaution stellt oder eine gleichwertige Sicherheit leistet, die ausreicht, um den Antragsgegner zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen. Eine solche Kaution oder gleichwertige Sicherheitsleistung darf nicht über Gebühr von der Inanspruchnahme von Verfahren zur Verhängung solcher einstweiligen Maßnahmen abschrecken.

Hier scheinen ausnahmsweise auch die Rechte Verdächtiger berücksichtigt zu werden, nur um dies sofort wieder zu relativieren, solche Passagen kommen dafür dann öfter mal vor.

Kapitel 2, Abschnitt 3, Artikel 14 (2):
Eine Vertragspartei kann kleine Mengen von Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Abschnitts ausnehmen.

Kapitel 2, Abschnitt 4, Artikel 25 (3):

[…] Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Einziehung oder Vernichtung derartiger Waren ohne jedwede Entschädigung des Rechtsverletzers erfolgt.

Hier wird ein Thema ersichtlich welches sich auch durch den ganzen Text zieht, mögliche Ausnahmen werden erlaubt, tatsächliche Entschädigungen unterbunden.

Im Abschnitt 5 ist dann der Teil welcher für die Meisten relevant sein dürfte. Dort wird nämlich explizit auf die „Durchsetzung des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld“ eingegangen. So heißt es dort unter Artikel 27 (1):

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die in den Abschnitten 2 (Zivilrechtliche Durchsetzung) und 4 (Strafrechtliche Durchsetzung) aufgeführten Durchsetzungsverfahren in ihrem Recht vorgesehen werden, damit wirksam gegen jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im digitalen Umfeld erfolgt, vorgegangen werden kann; dies umfasst auch Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.

Da hier (wie so oft) nicht angegeben ist ab welcher Schwere der Urheberrechtsverletzung diese Maßnahmen gelten muss befürchtet werden dass es bereits bei einfachsten Verstößen zu rechtlichen Konsequenzen kommt bis hin zur Beschlagnahmung von Hardware.

(4): Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre zuständigen Behörden dazu ermächtigen, einem Online-Diensteanbieter gegenüber anzuordnen, einem Rechteinhaber unverzüglich die nötigen Informationen zur Identifizierung eines Abonnenten offenzulegen, dessen Konto zur mutmaßlichen Rechtsverletzung genutzt wurde, falls dieser Rechteinhaber die Verletzung eines Marken-, Urheber- oder verwandten Schutzrechts rechtsgenügend geltend gemacht hat und die Informationen zu dem Zweck eingeholt werden, diese Rechte zu schützen oder durchzusetzen. […]

Oder anders ausgedrückt kann ein Unternehmen ohne Gerichtsverfahren gezwungen werden Kundendaten auf reinen Verdacht hin preiszugeben.

Kapitel 4, Artikel 33, (1):
Jede Vertragspartei erkennt an, dass internationale Zusammenarbeit für einen wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums unabdingbar ist und dass sie unabhängig vom Ursprung der rechtsverletzenden Waren oder vom Standort oder der Nationalität des Rechteinhabers gefördert werden sollte.

Wenn man böse ist könnte man in diesen Absatz Allmachtsfantasien der USA (die immer wieder in ihre Außenpolitik einfließen) erkennen.

Interessant ist dann auch noch im Kapitel 5 Artikel 36 Punkt (4):

Alle Beschlüsse des Ausschusses werden einvernehmlich gefasst, es sei denn, der Ausschuss beschließt einvernehmlich etwas anderes. Ein Beschluss des Ausschusses über eine ihm zur Prüfung unterbreitete Angelegenheit gilt als einvernehmlich gefasst, wenn keine der Vertragsparteien, die bei der Sitzung anwesend sind, in welcher der Beschluss gefasst wird, förmlich Einspruch gegen den vorgeschlagenen Beschluss erhebt. Die Arbeitssprache des Ausschusses ist Englisch; alle Unterlagen, die seine Arbeit betreffen, werden auf Englisch abgefasst.

No comment!

 

On a personal note:

Ganz besonders zwei Stellen will ich zum Schluss noch hervorheben, die Absätze (5) & (6) aus Kapitel 2, Artikel 27:

(5) Jede Vertragspartei sieht einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen vor, von denen Autoren, ausübende Künstler oder Hersteller von Tonträgern im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte an ihren Werken, Darbietungen und Tonträgern Gebrauch machen und die Handlungen in Bezug auf ihre Werke, Darbietungen und Tonträger einschränken, welche die betreffenden Autoren, ausübenden Künstler oder Hersteller von Tonträgern nicht erlaubt haben oder die nach dem Gesetz nicht zulässig sind.

(6) Um den hinreichenden Rechtsschutz und die wirksamen Rechtsbehelfe nach Absatz 5 zu gewährleisten, erlässt jede Vertragspartei Schutzbestimmungen zumindest gegen folgende Handlungen:
a) in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften
i) das unerlaubte Umgehen einer wirksamen technischen Vorkehrung durch einen Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, und
ii) das öffentliche Feilbieten einer Vorrichtung oder eines Erzeugnisses, einschließlich Computersoftware, oder einer Dienstleistung als Mittel zur Umgehung einer wirksamen technischen Vorkehrung und
b) die Herstellung, die Einfuhr oder den Vertrieb von Vorrichtungen oder Erzeugnissen, einschließlich Computersoftware, oder die Erbringung von Dienstleistungen,
i) die vornehmlich dazu bestimmt sind oder zu dem Zweck hergestellt werden, eine wirksame technische Vorkehrung zu umgehen, oder
ii) die keinen wesentlichen anderen wirtschaftlich bedeutsamen Zweck haben als die Umgehung einer wirksamen technischen Vorkehrung

Hier treffen gleich mehrere Probleme aufeinander.

Erstens: hier ist die Rede von „wirksamen technischen Vorkehrungen“ (=Kopierschutz), doch solche wirksamen Vorkehrungen gibt es (im digitalen Umfeld) nicht. Digitale Daten sind eine Reihe von Bits die wahlweise auf 1 oder 0 stehen, und diese Reihen lassen sich natürlich Kopieren. Das ist auch notwendig um diese Daten überhaupt in eine für Menschen verständliche Form zu bringen, dazu müssen diese Bitfolgen nämlich meist erst vom Datenträger (sei es Festplatte, Server, CD/DVD oder sonstiges Speichermedium) in den Hauptspeicher des Wiedergabegeräts kopiert werden und von dort in den Hauptprozessor (CPU) wo sie entschlüsselt und zusammengesetzt werden. Und selbst wenn dieses „Problem“ nicht bestehen würde könnte man sich immer noch jedes einzelne Bit ansehen in welchem Zustand es sich befindet und diesen einen Zustand kopieren, am Ende hat man dann eine 1:1 Kopie der Ursprungsdatei.

Zweitens: „ der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm“ Muss ich also wissen ob ein Lied das ich auf der Plattform jamendo , die eigentlich Creative Commons Lizenzen verwendet, finde nun tatsächlich eine CC Lizenz hat? Schließlich kann dort jeder Musik hochladen, das selbe Szenario gilt natürlich auch für Youtube und alle anderen Plattformen die Usercontent erlauben.

Drittens: Das Verbot von Kopierschutz umgehender Software macht eine Archivierung (wie es die Aufgabe von Bibliotheken ist) oder auch legale Sicherheitskopien (und solche für das persönliche Umfeld) unmöglich.

Ein paar letzte Worte noch an die am Entstehungsprozess von ACTA beteiligten: Ja, es kann sein dass ich einiges falsch verstanden oder interpretiert habe. Aber wenn ihr solche Abkommen nicht hinter verschlossenen Türen verhandelt (warum eigentlich?) und neben der rechtsgültigen auch eine verständliche Version veröffentlicht könntet ihr einigen Missverständnissen vorbeugen.

Foto: kalamun (CC-BY-SA)