Kunst und Urheberrecht: eine untrennbare Verbindung

Wer in Österreich ein Lied komponiert oder ein Gedicht verfasst, ist ex lege Urheber_in dieses Werkes. Das Urheberrecht wirkt ohne Formalakt und erlischt 70 Jahre nach dem Tod de_s_r Urheber_s_in. Es ist vererblich, kann aber unter Lebenden nicht übertragen werden. Abgegeben werden können hingegen Befugnisse, ein Werk wirtschaftlich zu nutzen. Wie kann so eine Werknutzungsbewilligung nun aussehen? Gibt es auch Werke, die von vorneherein nicht unter den Urheberrechtsschutz fallen? Und welche Folgen haben Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz?

Urheber_innen sind laut Urheberrechtsgesetz ausschließlich natürliche Personen. Bei unbekannten Urheber_inne_n können Verleger_innen oder Herausgeber_innen betraute Bevollmächtigte sein. Wenn mehrere Menschen an der Erstellung eines Werkes beteiligt waren, handelt es sich um eine Miturheberschaft. Das Urheberrecht kann also gemeinschaftlich zustehen. Dies betrifft etwa das gemeinsame Zeichnen eines Bildes, aber keine Verbindungen. Bei einer Komposition mit Songtext treffen beispielsweise zwei Urheberrechte aufeinander: das de_s_r Kompositeur_s_in und das des/r Schreibenden.

Schutzbereich
Damit ein Werk im urheberrechtlichen Sinn erfasst wird, muss es sich laut Gesetz um eine „eigentümliche, geistige Schöpfung“ handeln. Genannt werden Literatur, Tonkunst, bildende Kunst und Filmkunst. Die Grenzen sind im Gesetz nicht eng gesetzt. Computerprogramme werden als Literatur definiert, Fotografien zur bildenden Kunst gezählt. Sie alle haben als Ganzes und in Teilen urheberrechtlichen Schutz. Das gilt nicht nur für Originalwerke, sondern auch für Bearbeitungen, soweit sie als eigentümlich angesehen werden. Der_die Bearbeiter_in benötigt zur Verwertung seiner_ihrer Neuschöpfung jedoch die Zustimmung de_s_r Rechteinhaber_s_in, sprich de_s_r Urheber_s_in, des Verlages oder der Verwertungsgesellschaft.

Freie Werke
Ausgenommen vom Urheberrecht sind Werke, bei denen das öffentliche Interesse verglichen mit dem de_s_r Werkschöpfer_s_in überwiegt. Dazu zählen Gesetze, Verordnungen und dergleichen. Wenn von freigewordenen Werken gesprochen wird, sind Werke nach der Schutzfrist, sprich mindestens 70 Jahre nach dem Tod de_r_s Urheber_s_in, gemeint.Frei verfügbar sind darüber hinaus öffentliche Reden für die Berichterstattung und Creative Commons Lizenzierungen. Letztere können im Onlinesuchverlauf eingestellt werden. Um Creative Commons Bilder, Texte etc. ohne urheberrechtliche Schwierigkeiten zu verwenden, ist der_die Urheber_in zu nennen und der Umfang der Lizenz zu beachten. Inhalte auf subtext.at dürfen z.B. mit derselben Lizenz wieder geteilt werden, sofern kein kommerzieller Nutzen verfolgt wird (Zum Nachlesen). Für Musik bietet sich die Webseite Jamendo an, für Bilder die Seite Flickr (mit der Beschränkung auf CC).

Das Verlinken von Originalartikeln  zu Tagesthemen ist unbedenklich, sofern dies nicht ausdrücklich verboten wurde („Rechte vorbehalten“) oder rechtswidrige Inhalte vorkommen. Meinungsbezogene Texte wie Kommentare und Glossen können als Sprachwerke zählen und dadurch mehr urheberrechtlichen Schutz haben. Zu Zitaten ist im § 42f. (1) festgehalten: „Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“.

Wenn weitere Rechte auf das Urheberrecht treffen
Für eine Veröffentlichung des eigenen Werkes reicht es nicht immer aus, Urheber_in zu sein. Bei Veranstaltungen oder auf Bahnhöfen der ÖBB besteht ein Hausrecht, welches bereits für das Filmen oder Fotografieren eine Erlaubnis voraussetzt. Weitere Rechte, die auf das Urheberrecht treffen können, sind der Schutz des Eigentums und das Recht am eigenen Bild. Menschen, die auf einem Bild erkennbar sind, haben Schutz vor ungewollter Veröffentlichung. Auch Firmenwebseiten sind hier nicht ausgenommen. Möchte der_die Arbeitnehmer_in dort ein Foto von eine_r_m Mitarbeiter_in veröffentlichen, hat er_sie dies vorher abzuklären und das Bild auf Wunsch wieder zu entfernen.

Verwandte Schutzrechte
Das Bundesgesetz über das Urheberrecht, 1936 entstanden und zuletzt 2015 überarbeitet, schließt die oben genannten Rechte nicht ein, beinhaltet aber sogenannte verwandte Schutzrechte. Hierzu zählen Leistungsschutzrechte und Verwertungsrechte. Bei ersteren ist nicht das Werk, sondern die Leistung Schutzgegenstand. Das trifft z.B. auf Darbietungen bei Aufführungen (Reden,…) und auf die Veröffentlichung nachgelassener Werke zu. Das Leistungsschutzrecht erlischt 50 Jahre nach der Leistung.

Das Verwertungsrecht bezeichnet vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Befugnisse, ein Werk wirtschaftlich zu nutzen („Werknutzungsbewilligung“). Dazu gehören das Aufführungs,- Vortrags- und Vorführrecht, das Zurverfügungstellungsrecht, das Senderecht, das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Bearbeitungsrecht eines Werkes. Der_die Urheber_in kann prinzipiell frei entscheiden, ob und wie (auf einzelne oder alle Arten,…) ein_e Andere_r  das Werk nutzen darf. Verwertungsrechte werden vor allem in Verträgen mit Verlagen, Verwertungsgesellschaften etc. angewandt. Diese Verträge können auch über erst zu schaffende Werke abgeschlossen oder vorzeitig aufgelöst werden, wenn die Interessen de_s_r Urheber_s_in beeinträchtigt werden. Werknutzungsrechte schließen keine Übersetzungen, Änderungen am Titel oder an der Urheber_inbezeichnung ein. Ein Werknutzungsrecht ist wie das Urheberrecht vererblich, es setzt im Gegensatz zu diesem allerdings Geschäftsfähigkeit voraus.

Um in der Praxis nicht mit jede_r_m Werknutzer_in einen Vertrag abschließen zu müssen, haben sich Urheber_innen zu Verwertungsgesellschaften zusammengeschlossen. Diese bekommen Werknutzungsrechte eingeräumt und erteilen Veranstalter_innen öffentlicher Aufführungen etc. eine Nutzungsbewilligung. Für diese Bewilligung wird ein Entgelt verlangt, das die Veranstalter_innen etc. meist über Eintrittspreise abgelten. In Österreich nimmt z.B. die AKM (Autor_innen, Komponist_innen, Musikverleger_innen) Aufführungs-, Senderechte und Zurverfügungstellungsrechte musikalischer Werke wahr. Für Literatur ist dies die Literar-Mechana, für bildende Kunst die VBK (Verwertungsgesellschaft bildender Künstler_innen).

Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz
Das Bundgesetz über das Urheberrecht und über verwandte Schutzrechte gilt für österreichische und weitere EU-Bürger_innen sowie für Werke, die erstmals in Österreich erschienen sind. Zusätzlich bestehen internationale Abkommen mit Nicht-EU- Staaten. Zuständig für das Urheberrecht sind diejenigen Landesgerichte, an deren Ort das Ereignis eingetreten ist (Höchste Instanz ist der Oberste Gerichtshof). Demnach ist es unwesentlich, woher eine Webseite stammt. Das österreichische Recht wird angewandt, wenn die Webseite hierzulande heruntergeladen wurde.

Die Rechtsdurchsetzung passiert unabhängig der Kenntnis über eine Urheberrechtsverletzung. Das bedeutet, dass ein_e Dritte_r rechtlich gegen jede_n vorgehen kann. Wenn A die Erlaubnis, ein fremdes Bild zu nutzen, ungefragt an B weitergegeben oder ein fremdes Bild vor B als seines_ihres ausgegeben hat, kann der_die Urheber_in auch B klagen (nicht auf alle Ansprüche). Das Gesetz enthält zivil- und strafrechtliche Vorschriften. Dazu zählen ein Unterlassungs-, und Beseitigungsanspruch, der Anspruch auf Entgelt und Schadenersatz, … . 2005 wurden Schlagwörter zur Beschreibung eines Artikelsortiments kopiert. Da es sich hier nicht um eine automatisch erfasste Beschreibung, sondern um dahinterstehende Gedanken handelte, wurde der Klage in zweiter Instanz stattgegeben. Der_diejenige, der_die kopiert hatte, musste rund 4.000 Euro zahlen.

Strafrechtlich verfolgt werden können Urheberrechtsverletzungen, wenn sie vorsätzliche Eingriffe in die Rechte der Urheber_innen und Leistungsschutzberechtigen darstellen. Schwere Fälle können eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten mit sich ziehen, bei gewerbemäßiger Begehung sind es bis zu zwei Jahre. Ein bekanntes Beispiel dafür ist ein Betreiber der Webseite kinox.to, er wurde 2015 für die „gewerblich unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 2.889 Fällen“ zu Haft verurteilt.

Weitere Informationen

Katharina ist Sozialwissenschaftlerin und Redakteurin. Sie beschäftigt sich vor allem mit gesellschaftlichen (z.B. frauenpolitischen) und kulturellen (z.B. Film, Theater, Literatur) Themen. Zum Ausgleich schreibt sie in ihrer Freizeit gerne literarische Texte: https://wortfetzereien.wordpress.com/