Medien- und Urheberrecht – eine nicht enden wollende Debatte
In den letzten Monaten führte kaum ein Weg an der (politischen) Diskussion und Berichterstattung zu Medien- als auch Urheberrecht vorbei. Was sind die Überlegungen und wie sieht die Gesetzeslage derzeit überhaupt aus? Dazu fand am Dienstag, den 12.12. ein Workshop von und mit Oliver Jagosch, der Manchen durch Radio FRO bekannt sein dürfte, bei dorf tv am Linzer Hautplatz statt.
Standen zuerst vor allem gesetzliche Änderungen im Vordergrund der Debatte, wird nun überlegt, die Vorratsdatenspeicherung auf das Urheberrecht auszuweiten. Das würde konkret bedeuten, dass im Falle von Urheberrechtsstreitigkeiten gespeicherte Daten herangezogen werden und als Beweis gelten könnten. Ursprünglich sollte dies bei vorsätzlich begangenen Straftaten mit mehr als einem Jahr Freiheitsentzug der Fall sein, Urheberrechtsverletzungen werden allerdings „nur“ zivilrechtlich oder in schweren Fällen mit höchstens sechs Monaten Freiheitsstrafe gehandhabt.
„Urheberproblematik“
UrheberIn ist man in Österreich automatisch mit der Erstellung eines Werkes. Das Recht ist auch nicht verkaufbar, wie dies etwa in den USA der Fall ist. Es gilt bis 70 Jahre nach dem Tod und umfasst beispielsweise SchriftstellerInnen, GrafikerInnen und viele andere; bei einem Film (interessanterweise) keine SchauspielerInnen. Nicht zu verwechseln ist das Urheberrecht mit dem Leistungsschutzrecht. Das beinhaltet etwa die Aufführung von Mozarts Musik bis zu 50 Jahre nach der aktuellen Veröffentlichung. Eine Bearbeitung ist mit Bewilligung möglich, eine Ausnahme bildet die „selbstständige Schöpfung“, wenn das Werk nur Anregung war.
Eine Möglichkeit für frei verfügbare Bilder sind sogenannte Creative Commons, schöpferische Gemeingüter, die im Online- Suchverlauf eingestellt werden können. Für Musik sei die Seite „Jamendo“ genannt. Außerdem existieren in Österreich derzeit 12 Verwertungsgesellschaften wie die AKM oder VDFS, bei denen für die öffentliche Verwendung von Werken eine Bewilligung eingeholt werden kann. Das Entgelt wird dann meistens über Eintrittspreise abgegolten.
Filmen und Fotografieren
Prinzipiell darf auf öffentlichen Plätzen fotografiert und gefilmt werden. Dabei gilt es zu beachten, dass auf Bahnhöfen der ÖBB etwa ein Hausrecht besteht, welches die Einholung von Genehmigungen notwendig macht. (Die Veröffentlichung ist wieder ein eigenes Thema.) Bei der Verfilmung einzelner Textstellen ist keine Zustimmung notwendig, bei der Verfilmung einer gesamten Geschichte die des Urhebers/der Urheberin beziehungsweise wenn veröffentlicht je nach Bestimmung noch vom Verlag. Beim Fotografieren und Filmen von Veranstaltungen sind Genehmigungen sowohl von der Band etc. als auch vom Hausbesitzer bzw. der Hausbesitzerin einzuholen.
Die Klausel „Ähnlichkeiten mit lebenden Personen und Ereignissen sind zufällig“ hat zwar eine zivil-und strafrechtliche Bedeutung, wird aber nicht von einer Verurteilung abhalten, im besten Fall höchstens ihre Wahrscheinlichkeit verringern.
Berichterstattung und Werturteile
Im Wesentlichen könne man sagen, dass der Grundsatz „Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem anderen zu“ leitgebend bei der Arbeit im Mediensektor ist. Erlaubt sind weder üble Nachreden, Beschimpfungen, Verspottung und dergleichen mehr. Leitgebend sind die Unschuldsvermutung und der gute Glauben („der/die Tatverdächtigte“, „mutmaßlich“,.. ) . Journalistische Sorgfalt bedeutet Gerüchte außen vor zu lassen oder alle Seiten zu beleuchten. Gegendarstellungen haben bei Medien, die täglich oder mindestens fünfmal in der Woche erscheinen, spätestens am 5. Werktag nach Einlagen der Information zu erfolgen. Des Weiteren sei noch das Redaktionsgeheimnis erwähnt, was so viel heißt wie dass die Aussage nach VerfasserIn und EinsenderIn von Beiträgen in Verfahren/vor Gericht verweigert werden kann. Ausgenommen sind hier jedoch die freien Medien.
Zum Schutz der Identität der abgebildeten Personen werden schwarze Balken über den Augen eingefügt oder ganze Bilder mit Pixeln versehen.
Politische Werturteile unter PolitikerInnen selbst werden im Übrigen weniger streng gesehen.
Karikatur und Satire
Karikaturen hätten eine weniger ungünstige Wirkung auf den/ die Abgebildete(n) als (Nackt-) Fotos , da es sich nicht um eine realistische Darstellung handle. Dazu ist der Satire mehr erlaubt, wenn sie offen als diese erkenntlich ist. Stefan Petzner war der Meinung, sich in einem Buch als eine der Figuren zu erkennen, scheiterte aber vor Gericht.
Abschließende Anmerkungen
Der Vortrag wurde immer wieder mit Beispielen untermauert, Skurriles boten dabei die Vorlage von Protokollen durch die Grünen im Parlament oder die Strafzahlungen der PolitikerInnen untereinander. Für Erheiterung sorgten Wortmeldungen, die etwa auf die zunehmende Überwachung eingingen oder dass ich mich sowieso nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen könne, woraufhin ich meinte, dass diese Frage allgemein gestellt sei, da ich auch gar nicht für eine Zeitung schreiben würde. Andere Fragen waren zum Teil sehr speziell.
Der Medienrechtworkshop wurde bereits ein paar Mal bei dorf tv abgehalten und hat an die 3 Stunden gedauert. Für die TeilnehmerInnen gab es ein Skriptum von etwa 30 Seiten.